Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Eine Drohung mit Selbstmord kann nur dann eine zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 105 StGB geeignete gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB sein, wenn sie sich ihrem Bedeutungsinhalt nach unter einem als auch gegen den Bedrohten selbst oder eine diesem nahestehende dritte Person (Sympathieperson) gerichtete Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen erweist, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123065Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019