TE Vfgh Beschluss 2001/6/12 B1370/99

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Vereinsvertreters gegen den die Beschwerde des Vereins zurückweisenden Beschluß des VfGH

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1999 wurde der Verein "Dichterstein Offenhausen" gemäß §24 des Vereinsgesetzes 1951 iVm Art11 Abs2 EMRK infolge Verstoßes gegen §3 VerbotsG wegen Überschreitung seines statutengemäßen Wirkungskreises aufgelöst.

2. Die dagegen gemäß Art144 B-VG erhobene, zu B1370/99 protokollierte Beschwerde des Vereins "Dichterstein Offenhausen" wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 2001 zurückgewiesen, da nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins nur dessen ehemalige Vereinsmitglieder, nicht aber der aufgelöste Verein legitimiert sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Der Beschwerdeführer war in dieser Beschwerde folgendermaßen bezeichnet:

"Beschwerdeführer: Verein 'Dichterstein Offenhausen'

vertreten durch Obmann

Dipl. Kfm. R N

...

bzw. Dipl.Vw. Mag. DDr. S T

..."

3. Mit dem vorliegenden Schreiben vom 11. April 2001 gab DDr. T an, die Beschwerde auch in eigenem Namen erhoben zu haben. Dies ergebe sich aus den letzten beiden Zeilen der obigen Formulierung. Er sei auch nie Mitglied des Vereinsvorstandes und damit nie für den Verein vertretungsbefugt gewesen. Durch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001 sei somit nur über die Beschwerde des Vereins, vertreten durch Dipl. Kfm. Nowotny, nicht aber über seine Beschwerde entschieden worden.

4. Entgegen der Auffassung des Einschreiters wurde mit dem zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes über die gesamte Beschwerde abgesprochen. Diese war im Hinblick auf ihre eindeutige Formulierung - der ausschließlichen Verwendung des Singulars zur Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei, so etwa "wurde der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten ... verletzt" (S 2/3), "der ausgewiesene Beschwerdeführer stellt daher den Antrag" (S 8); vgl. auch "der ausgewiesene Vertreter des genannten Vereines Mag. DDr. S T" (S 3) - ausschließlich als Beschwerde des aufgelösten Vereins zu werten.

Die Eingabe vom 11. April 2001, mit der darzustellen versucht wird, daß mit der zu B1370/99 protokollierten Beschwerde des Vereins "Dichterstein Offenhausen" auch eine Beschwerde des Mag. DDr. T eingebracht worden war, war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1370.1999

Dokumentnummer

JFT_09989388_99B01370_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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