Norm
ZPO §521aRechtssatz
In der Rekursbeantwortung ist der Partei die Stellung eines eigenen, gegen die vom Gegner angefochtene Entscheidung gerichteten Rechtsmittelantrags verwehrt. Ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123081Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010