Norm
GlBG §12 Abs2Rechtssatz
§ 12 Abs 2 GlBG ist gemeinschaftsrechtskonform dahin zu interpretieren, dass der Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) Anspruch auf Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands hat, und zwar nicht nur für die Vergangenheit sondern auch für die Zukunft. Es muss also zwischen der sich von selbst vollziehenden Vertragsanpassung und den daraus resultierenden Ansprüchen unterschieden werden; nur letztere verjähren in der Frist des § 15 Abs 1 GlBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123082Dokumentnummer
JJR_20071217_OGH0002_008OBA00024_07Y0000_002