Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Selbiges ist auch für den Transporteur von Rohstoffen zumindest vertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123056Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019