RS OGH 2007/12/17 2Ob215/07t, 2Ob112/10z, 2Ob4/13x, 10Ob29/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Selbiges ist auch für den Transporteur von Rohstoffen zumindest vertretbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Vgl
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Auch; nur: Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. (T1)
    Beisatz: Vgl aber: Dies trifft jedoch dann zu, wenn die Anlieferung des Materials allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist. (T2)
  • 10 Ob 29/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 10 Ob 29/16m
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein ? vom Züchter verschiedener ? Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren. (T3) ; Veröff: SZ 2017/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123056

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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