Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs-und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123055Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020