TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/26 2004/08/0119

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §27;
AlVG 1977 §79 Abs73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der J GmbH in S, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Rechtsanwalt in 3350 Stadt Haag, Höllriglstraße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 12. Mai 2004, Zl. LGS NÖ/RAG/12181/2004, betreffend Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Woche bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit einem am 22. Jänner 2004 bei der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangten Formular einen Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nach den §§ 27 und 28 AlVG für einen namentlich genannten Dienstnehmer. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass dieser am 18. November 1944 geborene Dienstnehmer für die Zeit vom 1. November 2003 bis "Pensionsbeginn" in die Altersteilzeitarbeit (Reduzierung der Normalarbeitzeit auf 19 Stunden pro Woche) übertrete. Diesem Antrag lag eine zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom 1. November 2003 bei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Februar 2004 wurde dieser Antrag gemäß § 27 iVm § 79 Abs. 73 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der §§ 27 Abs. 1 und 79  Abs. 73 AlVG im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei erst am 22. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice eingelangt; da die Laufzeit der Vereinbarung am 1. November 2003 beginne, erfülle der Antrag weder die Voraussetzung einer "erfolgreichen Geltendmachung" vor Ablauf des 31. Dezember 2003 noch die Voraussetzung des Laufzeitbeginns nach dem 31. Dezember 2003.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und der diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Die wesentlichen Voraussetzungen dieses Anspruches waren in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des § 27 Abs. 2 AlVG wie folgt geregelt:

"(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG."

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 erhielt diese Bestimmung auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 folgende Fassung:

"(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollenden und die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG."

§ 80 Abs. 9 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 hatte folgenden Wortlaut:

"(9) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die genannte Bestimmung des § 80 Abs. 9 AlVG mit Wirkung vom 21. August 2003 aufgehoben.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde folgende Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 73 AlVG geschaffen:

"(73) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 erfolgreich geltend gemacht wurden, gilt § 27 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter."

In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0138, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem vergleichbaren Fall zu beschäftigen: er hat in diesem Erkenntnis zunächst ausgesprochen, dass das Wort "erfolgreich" im zweiten Satz des § 79 Abs. 73 AlVG bei verfassungskonformer Interpretation nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung des Antrages durch die Behörde zu beziehen, sondern die Regelung vielmehr dahin zu verstehen sei, dass der Antrag vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gestellt worden und in weiterer Folge - ohne nähere diesbezügliche zeitliche Begrenzung - positiv erledigt worden, also erfolgreich gewesen sein muss. Dabei sei dann § 27 AlVG in der vor dem 1. Jänner 2004 geltenden Fassung maßgebend. Seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, scheide ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld - und folglich ein darauf "erfolgreich" geltend machbarer Anspruch - aus. Von dem genannten Verständnis der Geltungsbereiche der Fassungen des § 27 AlVG gehe schließlich auch § 82 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 aus. Auf die nähere Begründung des genannten Erkenntnisses wird gemäß § 42 Abs. 3 VwGG verwiesen.

Ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des § 27 AlVG, die vor dem 1. Jänner 2004 gegolten hat, besteht daher bei allen Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden sind, nur unter der weiteren Voraussetzung des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG, dass nämlich der Anspruch auch schon vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 geltend gemacht worden sein muss.

Da dies im Beschwerdefall nicht der Fall war und für die Zuerkennung von Altersteilzeit auf Grund der durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 geänderten Fassung des § 28 AlVG eine Vereinbarung mit Laufzeit frühestens mit Beginn 1. Jänner 2004 Voraussetzung ist (die ebenfalls nicht vorliegt), erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das die hier maßgeblichen Rechtsfragen abschließend klärende Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0138, gemäss § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte. Die Abweisung konnte - aus denselben Gründen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080119.X00

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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