RS OGH 2007/12/18 10ObS153/07h, 2Ob74/14t

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z1 litb

Rechtssatz

Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Behördenvertretern und anschließendem Grillfest steht (im Hinblick auf den satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes) unter Unfallversicherungsschutz.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 153/07h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 153/07h
    Veröff: SZ 2007/203
  • 2 Ob 74/14t
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 74/14t
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeiten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Errichtung eines Verkaufsstands für einen Weihnachtsmarkt unter Unfallversicherungsschutz fallen. Daher kommt das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zum Tragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122982

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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