RS OGH 2007/12/18 10ObS121/07b, 3Ob63/13f, 4Ob126/17h, 9Ob9/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
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Norm

ABGB §94 Abs2
ASVG §292 Abs3
EheG §66

Rechtssatz

Erbringt die unterhaltsberechtigte Person im Familienverband Pflegeleistungen für ein pflegebedürftiges Kind, ist das von diesem bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung als (fiktives) Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Person anzurechnen, soweit das Pflegegeld nicht zur Abdeckung notwendiger Fremdleistungen in Anspruch genommen wird. Die tatsächliche Verwendung des Pflegegeldes für notwendige Fremdleistungen geht dem fiktiven „Entlohnungsanspruch" der unterhaltsberechtigten Person vor.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 121/07b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 121/07b
    Veröff: SZ 2007/202
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)
  • 4 Ob 126/17h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 126/17h
    Auch
  • 9 Ob 9/19t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 Ob 9/19t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123117

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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