RS OGH 2007/12/18 10ObS150/07t, 10ObS32/10v, 10ObS81/10z, 10ObS152/10s, 10ObS124/12a, 10ObS107/13b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
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Norm

BPGG §9 Abs4
BPGG §38 Abs1
BPGG §39 Abs1
WPGG §7 Abs4

Rechtssatz

Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zukerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 150/07t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 150/07t
  • 10 ObS 32/10v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 32/10v
    nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (T1)
  • 10 ObS 81/10z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 81/10z
    Auch
  • 10 ObS 152/10s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 ObS 152/10s
    Auch
  • 10 ObS 124/12a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 124/12a
    Auch
  • 10 ObS 107/13b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 107/13b
    nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T2)
  • 10 ObS 146/13p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 146/13p
    nur: Eine Neubemessung des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T3)
  • 10 ObS 184/13a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 184/13a
    nur T2
  • 10 ObS 81/14f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 81/14f
    Vgl, nur T1
  • 10 ObS 32/15a
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 32/15a
    Auch; Beisatz: Auch eine bloße Änderung in den rechtlichen Beurteilungskriterien (seinerzeitige Bemessung des Pflegebedarfs für Kinder bzw Jugendliche – nunmehr Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene) stellt eine wesentliche Änderung iSd § 9 Abs 4 BPGG dar. (T4)
  • 10 ObS 59/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 59/15x
    Beisatz: Auch die zwischenzeitige Anschaffung nicht einfacher Hilfsmittel kann eine Neubemessung des Pflegegeldes rechtfertigen. (T5)
  • 10 ObS 165/16m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 165/16m
    Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T6)
  • 10 ObS 78/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 78/17v
    Auch
  • 10 ObS 53/19w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 53/19w
    Auch; Beisatz: In einem Verfahren über die Neubemessung von Pflegegeld durch Herabsetzung ist auch dann, wenn sich der funktionsbezogen ermittelte Pflegebedarf in rechtlich relevantem Ausmaß im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG verbessert hat, eine unabhängig davon vorliegende diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinn des § 4a BPGG für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG eintritt, zu beachten. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123144

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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