Norm
BPGG §9 Abs4Rechtssatz
Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zukerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123144Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019