RS OGH 2007/12/18 37R154/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
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Norm

ABGB §906
ABGB §1166
ABGB §1168
ZPO §228

Rechtssatz

1. Durch die vor Lieferung und Fälligkeit des Kaufpreises erklärte Ankündigung des Käufers, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, tritt keine Fälligkeit ein. In diesem Fall kann auch ohne darauf gerichteten Antrag ein positives Feststellungsurteil gefällt werden, wenn dieses zeitlich und umfangmäßig nicht über den Leistungsanspruch hinausgeht.

2. Bei einem unberechtigten Rücktritt eines Vertragspartners von einem Kaufvertrag steht dem anderen Partner ein Wahlrecht zwischen dem weiteren Bestehen auf Erfüllung des Vertrages und dem Rücktritt vom Vertrag zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fälligkeit; Feststellung; Kaufvertrag; angekündigte Leistungsverweigerung; Kauf auf Abruf; Rücktritt; Erfüllungsanspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000148

Dokumentnummer

JJR_20071218_LG00309_03700R00154_07G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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