RS OGH 2007/12/18 10Ob76/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §1075
ZPO §14 C

Rechtssatz

In dem Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB erfolgt ist oder nicht, sind nicht notwendigerweise alle drei beteiligten Personen einzubeziehen. Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete keine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123146

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_0100OB00076_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten