Norm
ABGB §1075Rechtssatz
In dem Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB erfolgt ist oder nicht, sind nicht notwendigerweise alle drei beteiligten Personen einzubeziehen. Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete keine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123146Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_0100OB00076_07K0000_001