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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. der V Ges.m.b.H und 2. des R, beide in W, beide vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Juli 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-3905, betreffend Altersteilzeitgeld,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
"Über Ihre Berufung vom 10.3.04 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße vom 18.2.04 betreffend Abweisung Ihres Antrages auf Altersteilzeitgeld für (den Zweitbeschwerdeführer) vom 13.1.04 für die Zeit ab 27.12.03 wegen verspäteter Antragstellung gemäß § 27 in Verbindung mit § 79 Abs. 73 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung ... durch den gemäß § 56 Abs. 3 und 4 AlVG zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten mit Beschluss entschieden:
Ihrer Berufung wird keine Folge (Unterstreichung und Fettdruck im Original) gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt."
Während der Zweitbeschwerdeführer als Bescheidadressat angeführt wurde, wurde die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Bescheid namentlich nicht genannt. In der Begründung hat die belangte Behörde die Rechtslage wiedergegeben und ausgeführt, diese sehe bei einem am 13. Jänner 2004 gestellten Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für einen Zeitraum, der vor dem 1. Jänner 2004 begonnen habe, keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld vor. Diese Konstellation liege im Beschwerdefall vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 1095/04, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zu I.: In der Beschwerdeergänzung bringen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid nenne als Adressaten ausdrücklich nur den Zweitbeschwerdeführer, das sei jener Arbeitnehmer, mit dem die Erstbeschwerdeführerin die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe. Wenngleich aus dem bisherigen Verfahren in Verbindung mit dem Spruch des Bescheides auch hervorgehe, dass die (angefochtene) Entscheidung nach dem Willen der Behörde an die Erstbeschwerdeführerin und nicht an den Zweitbeschwerdeführer hätte ergehen sollen, sei die Erstbeschwerdeführerin in der gesamten Entscheidung (namentlich) nicht einmal erwähnt. Dies sei ein grober Verfahrensmangel.
Nach der Rechtsprechung sind das Fehlen ebenso wie eine falsche Bezeichnung des Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, bei E 164. zu § 59 AVG zitierte hg. Judikatur).
Zwar wurde der Zweitbeschwerdeführer namentlich als Bescheidadressat genannt, es konnte ihm als Dienstnehmer aber nach der materiellen Rechtslage (§ 27 AlVG), die im gegebenen Zusammenhang nur Ansprüche des Dienstgebers vorsieht, was auch aus dem Inhalt des Bescheides deutlich wird, keine Parteistellung im Verfahren zukommen. Die Beschwerdeführer haben nach ihrem Vorbringen keine Zweifel, dass der angefochtene Bescheid nach seinem Inhalt und dem bisherigen Verfahrensgang nur an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet war und - nach den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - ihr gegenüber auch erlassen wurde.
Dem Zweitbeschwerdeführer als Dienstnehmer fehlte es demnach an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese hinsichtlich seiner Person gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Zu II.: In der Sache hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Da sämtliche Beteiligten von der Erstbeschwerdeführerin als Bescheidadressatin ausgehen und auch aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, an wen er sich richtet, führte die fehlerhafte Adressierung, die auch einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich ist, zu keinem wesentlichen Mangel des Bescheides.
Der vorliegende Fall gleicht im Übrigen hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem Beschwerdefall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0138, entschieden hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Fall die im Wesentlichen dieselben Beschwerdegründe geltend machende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 26. Jänner 2005
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080242.X00Im RIS seit
22.02.2005