Norm
EO §74Rechtssatz
1. Der Begriff „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG entspricht dem Begriff des „Vollzugs der Exekution" nach § 16
EO.
2. Bei einer Befundaufnahme zur Schätzung im Rahmen der Zwangsversteigerung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers handelt es sich nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG.
3. Bei der Befundaufnahme zur Schätzung eines Einfamilienhauses ist in der Regel nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher Art zu rechnen, sodass für eine Intervention grundsätzlich nicht die höheren Kosten nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG zustehen.
4. Für den Schätztermin ist eine Substitution durch einen ansässigen Rechtsanwalt grundsätzlich sachgerecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Intervention; Schätztermin; Befundaufnahme; Substitution; Kosten; Exekutionsverfahren; Zwangsversteigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000147Dokumentnummer
JJR_20080104_LG00309_01300R00114_07Y0000_001