RS OGH 2008/1/4 13R114/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2008
beobachten
merken

Norm

EO §74
EO §16
RATG TP7

Rechtssatz

1. Der Begriff „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG entspricht dem Begriff des „Vollzugs der Exekution" nach § 16

EO.

2. Bei einer Befundaufnahme zur Schätzung im Rahmen der Zwangsversteigerung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers handelt es sich nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG.

3. Bei der Befundaufnahme zur Schätzung eines Einfamilienhauses ist in der Regel nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher Art zu rechnen, sodass für eine Intervention grundsätzlich nicht die höheren Kosten nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG zustehen.

4. Für den Schätztermin ist eine Substitution durch einen ansässigen Rechtsanwalt grundsätzlich sachgerecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Intervention; Schätztermin; Befundaufnahme; Substitution; Kosten; Exekutionsverfahren; Zwangsversteigerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000147

Dokumentnummer

JJR_20080104_LG00309_01300R00114_07Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten