RS OGH 2008/1/7 37R165/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2008
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Norm

ZPO §54
EO §74

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäße Verzeichnung von Kosten liegt nicht vor, wenn in der Fußzeile eines Antrages kleingedruckt neben anderen internen Vermerken eine Gesamtsumme und der Hinweis „GKM (PG)" in Verbindung mit einem weiteren Betrag angeführt ist. In diesem Fall liegt auch keine Verzeichnung nach dem NKT vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kostenverzeichnis; Normalkosten; Exekutionskosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000152

Dokumentnummer

JJR_20080107_LG00309_03700R00165_07Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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