Norm
WEG 2002 §24 Abs3Rechtssatz
§ 24 Abs 3 WEG 2002 deckt den Umstand, dass zum „wirtschaftlichen Nachteil" eines Wohnungseigentümers eine Klagsführung gegen ihn beschlossen werden kann, und damit auch, dass der beklagte Wohnungseigentümer anteilig mit den Kosten der Klagsführung belastet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123133Dokumentnummer
JJR_20080108_OGH0002_0050OB00281_07W0000_001