Norm
SMG §35, §38 Abs1Rechtssatz
1.) Die Probezeit nach § 35 SMG wird durch Zeiten, in denen der Beschuldigte behördlich angehalten wurde, nicht verlängert.
2.) Der Anwendungsbereich des § 49 StGB ist auf Probezeiten bei der bedingten Nachsicht von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen sowie bei der bedingten Entlassung aus solchen beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000029Dokumentnummer
JJR_20080115_LGKL729_0070BL00001_08B0000_001