RS OGH 2008/1/16 8Ob122/07k, 8Ob56/18w

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Veröffentlicht am 16.01.2008
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Norm

KO §171
ZPO allg

Rechtssatz

Grundsätzlich sind nur jene Bestimmungen der JN und ZPO zur Anwendung im Konkursverfahren geeignet, die mit den Eigentümlichkeiten des Konkursverfahrens vereinbar sind. Nur dort, wo die Besonderheiten des Konkursverfahrens einer Anwendung von Bestimmungen der ZPO nicht entgegenstehen, kommt somit die in § 171 KO vorgesehene sinngemäße Anwendung der ZPO in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123112

Im RIS seit

15.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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