Norm
StPO §281 Abs1 Z8Rechtssatz
Anders als im Fall der Urteilsaufhebung aufgrund einer wegen Anklageüberschreitung (§§ 281 Abs 1 Z 8 [§§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1], 345 Abs 1 Z 7 StPO) vom Ankläger ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 288 Abs 2, 349 Abs 1 StPO), welche keine Ne-bis-in-idem Wirkung zeitigt (WK-StPO § 281 Rz 529 f), darf der Angeklagte nach einer aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgten Aufhebung eines mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs, dem keine rechtswirksame Anklageerhebung zu Grunde liegt, wegen der davon erfassten Taten nicht neuerlich vor Gericht gestellt werden (XX. Hauptstück der StPO; Art 47.ZPMRK).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123160Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008