RS OGH 2008/1/21 16Ok7/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2008
beobachten
merken

Norm

KartG 2005 §7 Abs1 Z5
Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates 32004R0139 FKVO 2004 Art3 Abs2

Rechtssatz

Zur Erlangung gemeinsamer Kontrolle ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber einen bestimmenden Einfluss auf das Tagesgeschäft des Unternehmens ausüben kann. Entscheidend ist, dass die Vetorechte der Muttergesellschaft ausreichen, um das strategische Wirtschaftsverhalten zu beeinflussen. Zu diesem Bereich zählen Entscheidungen über das Budget, den Geschäftsplan, größere Investitionen oder die Besetzung der Unternehmensleitung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123097

Dokumentnummer

JJR_20080121_OGH0002_0160OK00007_0700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten