RS OGH 2008/1/21 16Ok7/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2008
beobachten
merken

Norm

KartG 2005 §7 Abs1 Z5
Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates 32004R0139 FKVO 2004 Art3 Abs2

Rechtssatz

Alleinige Kontrolle wird erworben, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller dem Erwerber zustehenden Einflussmöglichkeiten dieser allein in der Lage ist, das strategische Wettbewerbsverhalten eines Unternehmens zu bestimmen. Alleinige Kontrolle liegt nicht nur vor, wenn ein Unternehmen die Stimmrechtsmehrheit an einem anderen Unternehmen hält, also strategische Geschäftsentscheidungen gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen kann, sondern etwa auch dann, wenn ein einzelner Gesellschafter strategische Entscheidungen durch ein Veto verhindern, nicht jedoch allein durchsetzen kann (sog „negative alleinige Kontrolle").

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 7/07
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
    Beisatz: Hier: Bei einer Stimmrechtsverteilung 50:25.25 bejaht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123098

Dokumentnummer

JJR_20080121_OGH0002_0160OK00007_0700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten