Norm
KartG 2005 §7 Abs1 Z5Rechtssatz
Alleinige Kontrolle wird erworben, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller dem Erwerber zustehenden Einflussmöglichkeiten dieser allein in der Lage ist, das strategische Wettbewerbsverhalten eines Unternehmens zu bestimmen. Alleinige Kontrolle liegt nicht nur vor, wenn ein Unternehmen die Stimmrechtsmehrheit an einem anderen Unternehmen hält, also strategische Geschäftsentscheidungen gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen kann, sondern etwa auch dann, wenn ein einzelner Gesellschafter strategische Entscheidungen durch ein Veto verhindern, nicht jedoch allein durchsetzen kann (sog „negative alleinige Kontrolle").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123098Dokumentnummer
JJR_20080121_OGH0002_0160OK00007_0700000_003