TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/26 2002/08/0217

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs1 lita;
AlVG 1977 §19 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. April 2002, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2001-6908, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 6. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 wurde der "Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes" gemäß § 19 AlVG mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe bis zum 24. Februar 1987 Arbeitslosengeld bezogen und erst am 6. Juli 2001 seinen Antrag auf Fortbezug gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte aus, im Jahre 1987 sei ihm Arbeitslosengeld für den Zeitraum von ca. zwei Jahren zuerkannt worden. Bereits nach drei Monaten habe er eine Beschäftigung im "überseeischen Ausland" angenommen. Er habe nunmehr erfahren, dass er sich nach drei Jahren hätten melden müssen, um seinen Versicherungsschutz zu wahren. Obwohl er 1987 auf zugesagtes, ihm auf Grund seiner Versicherungszeiten zustehendes Arbeitslosengeld verzichtet habe, werde ihm nun seine Existenzgrundlage entzogen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2002 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In ihrer Begründung führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe "nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld mit 24.2.1987, keine neuen Versicherungszeiten erworben ..., die einen neuen Anspruch/Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, bei erstmaliger Antragsstellung (auf Fortbezug) von Arbeitslosengeld ... mit 6.7.2001, begründen". Da der Antrag auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 AlVG innerhalb von drei Jahren ab dem letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld zu stellen sei, sei der 2001 gestellte Antrag des Beschwerdeführers "abzulehnen". Erstreckungsgründe nach § 15 AlVG lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Beschwerdeführer führt aus, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung jenes Recht zu Grunde zu legen, "in dem der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zuerkannt" worden sei. Stattdessen habe die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung auf die im Zeitpunkt der Antragstellung auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes geltende Rechtslage gestützt. Mangels Vorhersehbarkeit im Jahre 1986 sei diese Rechtsanwendung unrichtig. Die belangte Behörde habe die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG übersehen, wonach der bereits zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Auslandsaufenthaltes lediglich ruhe. Die "Kündigung" des Beschwerdeführers im Februar 1987 wegen seiner Tätigkeit in Übersee wäre von der zuständigen Behörde inhaltlich als Ruhensanzeige zu verstehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Fortbezug nach seiner Wiederkehr am 6. Juli 2001 persönlich geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 sah keine Gründe für eine Hemmung oder Verlängerung der Antragsfrist vor. Die Hemmung des Ablaufes der Antragsfrist des § 19 Abs. 1 lit. a AlVG durch "Ruhenstatbestände gemäß § 16 Abs. 1" wurde durch BGBl. Nr. 412/1990 ab 1. Juli 1990 eingefügt. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 AlVG in der bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 lautete:

"(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und

b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Die Frist nach lit. a verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.

..."

§ 19 Abs. 1 zweiter Satz AlVG wurde durch Art. 23 Z. 13 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wie folgt geändert:

"Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2."

Gemäß § 79 Abs. 25 trat § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996 in Kraft. Die Wirkung dieser Bestimmung erschöpft sich darin, den rahmenfristerstreckenden Tatbestand "Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1" mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 aufzuheben. Der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers konnte daher die Frist des § 19 Abs. 1 lit. a AlVG in der genannten Fassung (frühestens ab 1. Juli 1990) höchstens bis zum 1. Mai 1996 verlängern (zur zeitraumbezogenen Beurteilung dieser Frage vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 98/08/0310). Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist demnach spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem 1. Mai 1996, sohin am 30. April 1999 erloschen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 19. Juli 2001 bestand jedenfalls für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, den vor Beginn seines Auslandsaufenthaltes im Jahr 1987 nicht effektuierten Arbeitslosengeldanspruch zu konsumieren. Die Abweisung des Antrages auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes erfolgte daher nicht rechtswidrig. Dass der Beschwerdeführer einen neuen Anspruch erworben habe, behauptet er nicht.

Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die belangte Behörde keinen Kostenersatz beantragt hat, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 26. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080217.X00

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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