RS OGH 2008/1/22 17Ob29/07z, 17Ob13/08y

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z1
MSchG §4 Abs1 Z2
MSchG §4 Abs1 Z5
MSchG §4 Abs1 Z6
MSchG §4 Abs1 Z7
MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine erlangte Verkehrsgeltung erwirkt werden. Hingegen ist die Registrierung von Gattungsbezeichnungen im Sinn des Z 5 unter der in § 4 Abs 2 MSchG genannten Voraussetzung der Verkehrsgeltung möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123069

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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