RS OGH 2008/1/22 4Ob230/07p, 4Ob102/14z

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

BAO §48a Abs3 litb

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs 3 lit b BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 230/07p
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 230/07p
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
  • 4 Ob 102/14z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 102/14z
    Beisatz: Auch Art 10 EMRK verlangt eine Interessensabwägung zwischen dem Steuergeheimnis als Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens und dem hier von der Beklagten ins Treffen geführten Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit. (T2)
    Beisatz: Hier: Kein Beitrag zu einer öffentlich geführten Debatte von allgemeinem Interesse bei einem gegen eine Polizeijuristen geführten Steuerverfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0122998

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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