Norm
BAO §48a Abs3Rechtssatz
Als „der Öffentlichkeit bekannt" werden Umstände und Verhältnisse angesehen, die einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind. Es genügt die Wahrnehmbarkeit, eine tatsächliche Wahrnehmung ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0122999Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00230_07P0000_003