RS OGH 2008/1/22 4Ob230/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

BAO §48a Abs3

Rechtssatz

Als „der Öffentlichkeit bekannt" werden Umstände und Verhältnisse angesehen, die einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind. Es genügt die Wahrnehmbarkeit, eine tatsächliche Wahrnehmung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0122999

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00230_07P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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