Norm
BWG §38 Abs1Rechtssatz
1) Lichtbilder oder Videoaufnahmen der Überwachungskamera eines Geldausgabeautomaten unterliegen nicht dem Bankgeheimnis.
2) Für die Annahme, eine auf einem Lichtbild der Überwachungskamera abgebildete Person sei ein Bankkunde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte; auf Grund eines Vergleiches der Zeitpunkte der Aufnahme und der Behebungen hätte das Kreditinstitut die Möglichkeit, derartige Anhaltspunkte zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000036Dokumentnummer
JJR_20080123_LGKL729_0070BL00005_08S0000_001