RS OGH 2008/1/23 7Bl5/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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Norm

BWG §38 Abs1
StPO §116 .StPO aF §145a.

Rechtssatz

1) Lichtbilder oder Videoaufnahmen der Überwachungskamera eines Geldausgabeautomaten unterliegen nicht dem Bankgeheimnis.

2) Für die Annahme, eine auf einem Lichtbild der Überwachungskamera abgebildete Person sei ein Bankkunde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte; auf Grund eines Vergleiches der Zeitpunkte der Aufnahme und der Behebungen hätte das Kreditinstitut die Möglichkeit, derartige Anhaltspunkte zu schaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000036

Dokumentnummer

JJR_20080123_LGKL729_0070BL00005_08S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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