Norm
ABGB §862Rechtssatz
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, eine über den Vergleichswiderruf hinausreichende Bindung des Vertragspartners des Widerrufenden an die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorliegende Erklärung, den Vergleich abschließen zu wollen, anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123226Im RIS seit
23.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011