RS OGH 2008/1/24 6Ob277/07i, 1Ob216/08h, 6Ob19/09a, 2Ob101/10g, 4Ob191/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Norm

ZPO §75 Z1
Geo §60
GOG §89 Abs3

Rechtssatz

Die nach § 75 Z 1 ZPO erforderliche Bezeichnung des Gerichts erfasst sowohl die Angabe des Gerichts als auch dessen Adresse, wobei allerdings letztere bei Telefaxeingaben durch die konkrete Nummer des Empfangsgeräts des Gerichts ersetzt, jedenfalls aber ergänzt wird. Bei der Übermittlung der Telefaxeingabe kommt es ja nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts (einschließlich der konkreten Nebenstelle) an. Wird diese unrichtig angegeben, scheitert die Übermittlung entweder gänzlich oder sie erfolgt an eine „andere Adresse". Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 277/07i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 277/07i
    Beisatz: Landet eine Telefaxeingabe durch die Verwendung einer falschen Faxnummer in einem gänzlich anderen Bereich des Gerichtsgebäudes, kommt es anders als bei vereinigten Einlaufstellen durch die notwendige (körperliche) Übermittlung des am Empfangsgerät ausgedruckten Schriftstücks an die (richtige, wenn auch im selben Gebäude befindliche) Einlaufstelle tatsächlich zu einer Verzögerung. (T1)
    Veröff: SZ 2008/14
  • 1 Ob 216/08h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 216/08h
    nur: Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2)
  • 6 Ob 19/09a
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 19/09a
    Beisatz: Bei der Übermittlung durch Telefaxeingabe kommt es nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts, einschließlich der konkreten Nebenstelle, an. (T3)
  • 2 Ob 101/10g
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 101/10g
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 191/13m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 191/13m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123334

Im RIS seit

23.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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