Norm
ZPO §75 Z1Rechtssatz
Die nach § 75 Z 1 ZPO erforderliche Bezeichnung des Gerichts erfasst sowohl die Angabe des Gerichts als auch dessen Adresse, wobei allerdings letztere bei Telefaxeingaben durch die konkrete Nummer des Empfangsgeräts des Gerichts ersetzt, jedenfalls aber ergänzt wird. Bei der Übermittlung der Telefaxeingabe kommt es ja nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts (einschließlich der konkreten Nebenstelle) an. Wird diese unrichtig angegeben, scheitert die Übermittlung entweder gänzlich oder sie erfolgt an eine „andere Adresse". Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123334Im RIS seit
23.02.2008Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014