Norm
ZPO §226 IRechtssatz
Die Deutung eines Rechtsschutzantrags richtet sich nicht nach dessen Bezeichnung durch die antragstellende Partei, sondern stets nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123227Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009