Norm
AußStrG 2005 §173 Abs1Rechtssatz
Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den §§ 160 ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123140Im RIS seit
23.02.2008Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018