Norm
StPO §213 Abs6Rechtssatz
Auch dann ist von Amts wegen über die Haft zu entscheiden, wenn kein Anklageeinspruch erhoben wurde, aber das Oberlandesgericht wegen erstgerichtlicher Bedenken die Zuständigkeit zu prüfen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000077Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008