TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/27 2003/11/0167

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. April 2003, Zl. UVS-2003/23/009-4, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, ein KFZ zu lenken, "ein amtsärztliches Gutachten beizubringen", ansonsten "gemäß § 26 Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung entzogen werden muss".

Die Erstbehörde begründete den Bescheid wie folgt:

"Laut Mitteilung des Landratsamtes Berchtesgadener Land v. 18.07.2002 wurde ein Verfahren wegen Kokainschmuggel eingeleitet, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst wurde, wobei Herr J nicht erschienen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen, oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg. cit. einzuholen.

Der Amtsarzt teilte mit Schreiben vom 18.11.2002 mit, dass im gegenständlichen Fall Tatsachen vorliegen, welche zusätzlich zur amtsärztlichen Untersuchung die Beibringung weiterer Befunde erforderlich machen.

Da die Führerscheinbehörde nun zu prüfen hat, ob bei J die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. April 2003 wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung ab. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dem Verfahren liege eine vom Landratsamt Berchtesgadener Land übermittelte Anzeige der Polizeiinspektion Fahndung Traunstein zugrunde. Aufgrund dieser Strafanzeige sei der Beschwerdeführer im Verdacht gestanden, am 15. Juni 2002 in Bad Reichenhall beim Schmuggel von Kokain (0,6 g) sowie von Cannabis und Cannabisprodukten (1,4 g Marihuana und 0,9 g Haschisch) auf frischer Tat betreten worden zu sein. Aufgrund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden, an der er nicht ordnungsgemäß mitgewirkt habe. Mit Schreiben vom 12. Feber 2003 habe die Oberstaatsanwalt Traunstein eine Ablichtung des rechtskräftigen Urteiles des Amtsgerichtes Laufen vom 27. August 2002 übermittelt, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach Aufforderung zur Stellungnahme vorgebracht, er habe das Strafurteil aus prozessökonomischen Gründen angenommen; Tatsache sei jedoch, dass er fünf Gepäckstücke von verschiedenen Personen mitgeführt habe. Das Plastikkuvert mit den Resten von Suchtmitteln sei in der rechten Außentasche eines Damensakkos gefunden worden, welches im Auto auf einem Kleiderbügel aufgehängt gewesen sei. Die restlichen Suchtgifte hätten sich in einer von drei Toilettentaschen befunden. Alle diese Gegenstände seien nicht in seinem Eigentum gestanden. Das Landratsamt Berchtesgadener Land habe dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Führerscheinverfahren als abgeschlossen betrachtet werden könne. Die Berufung sei aber - so führt die belangte Behörde weiter aus - nicht begründet. Aufgrund des Urteiles des Amtsgerichtes Laufen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch im Besitz sogenannter harter Drogen, nämlich 0,6 g Kokaingemisch gewesen sei. Soweit es "um den Besitz bzw. den Verdacht des Konsums von sogenannten harten Drogen" gehe, sei der Erstbehörde nicht entgegen zu treten, als sie insofern ausreichende Anhaltspunkte für begründete Bedenken in der Richtung, dass "der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt", feststelle (die belangte Behörde fügt hier einen Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0035, an).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

§ 3 der FSG-GV lautet (auszugsweise):

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

..."

Dem Beschwerdefall liegt ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG in der Fassung der 5. Führerscheingesetz-Novelle zu Grunde. Im Unterschied zur außer Kraft getretenen Fassung des § 26 Abs. 5 FSG hat sich - im gegebenen Zusammenhang - die bescheidmäßige Aufforderung nach der neuen, für die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde maßgeblichen Rechtslage darauf zu richten, der Betreffende habe "sich ärztlich untersuchen zu lassen" bzw. "die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen". Für eine Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, wie dies nach der Fassung des § 26 Abs. 5 FSG vorgesehen war, besteht nunmehr keine gesetzliche Grundlage. Schon deshalb hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde verkannt, dass ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG nur zulässig ist, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2004/11/0019, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid daher nur dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Beschwerdeführer ermangle es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Die belangte Behörde begnügte sich im angefochtenen Bescheid mit einem Verweis auf den Inhalt des Strafurteiles des Amtsgerichtes Laufen vom 27. August 2002. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Vorfall fehlt ebenso wie konkrete Feststellungen über Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf einen Verdacht hinsichtlich einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zuließen. Aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil dort, insoweit die dort zu Grunde gelegten Sachverhalte mit dem vorliegenden überhaupt vergleichbar wären, auch ein Suchtmittelkonsum des Betreffenden festgestellt wurde (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0035).

Da somit die Begründung des angefochtenen Bescheides - wie im Übrigen auch die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, welcher Sachverhalt Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen erwecken soll, ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Jänner 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110167.X00

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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