Norm
ZPO §41Rechtssatz
Stellt der Oberste Gerichtshof über Revisionsrekurs der verpflichteten Partei in Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz Strafbeschlüsse der ersten Instanz „dem Grunde nach" wieder her, so stehen der insoweit in dritter Instanz obsiegenden verpflichteten Partei Kosten auf Basis des Werts des betriebenen Unterlassungsanspruchs multipliziert mit der Anzahl der wiederhergestellten Strafbeschlüsse zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123302Dokumentnummer
JJR_20080130_OGH0002_0030OB00273_07D0000_001