RS OGH 2008/1/30 3Ob273/07d

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Norm

ZPO §41
ZPO §50 Abs1
EO §355 XVIII

Rechtssatz

Stellt der Oberste Gerichtshof über Revisionsrekurs der verpflichteten Partei in Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz Strafbeschlüsse der ersten Instanz „dem Grunde nach" wieder her, so stehen der insoweit in dritter Instanz obsiegenden verpflichteten Partei Kosten auf Basis des Werts des betriebenen Unterlassungsanspruchs multipliziert mit der Anzahl der wiederhergestellten Strafbeschlüsse zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123302

Dokumentnummer

JJR_20080130_OGH0002_0030OB00273_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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