Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Ein Begehren auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG (§ 37 Abs 1 Z 1 MRG) zielt darauf ab, die strittige Frage des Bestands eines Hauptmietvertrags zwischen dem bisherigen Untermieter und dem Vermieter zu klären. Bei der Bewertung dieses Entscheidungsgegenstands, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitverfahrensrechts im Hinblick auf § 37 Abs 3 Z 18a aF MRG erübrigte, ist daher nur nach § 58 Abs 2 JN vorzugehen (§ 59 Abs 2 AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123166Dokumentnummer
JJR_20080205_OGH0002_0050OB00224_07P0000_001