Norm
ZPO §517Rechtssatz
Bei einem 2000 Euro nicht übersteigenden Streitwert kann die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht angefochten werden. Es liegt hier auch kein Fall des § 65 Abs 2 EO vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenentscheidung; Verfahrenshilfe; Statthaftigkeit; Rekurs; Streitwert bis 2000 Euro;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000150Dokumentnummer
JJR_20080206_LG00309_03700R00018_08H0000_001