RS OGH 2008/2/6 37R18/08h

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Veröffentlicht am 06.02.2008
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Norm

ZPO §517
EO §65 Abs2

Rechtssatz

Bei einem 2000 Euro nicht übersteigenden Streitwert kann die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht angefochten werden. Es liegt hier auch kein Fall des § 65 Abs 2 EO vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kostenentscheidung; Verfahrenshilfe; Statthaftigkeit; Rekurs; Streitwert bis 2000 Euro;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000150

Dokumentnummer

JJR_20080206_LG00309_03700R00018_08H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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