Norm
RATG §11Rechtssatz
Aufgrund der Novellierung des § 11 RATG durch Art. XII des BRÄG 2008 vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass nunmehr Kostenrekursverfahren nach Maßgabe des § 41 oder des § 43 ZPO zu behandeln sind. Bei vollem Erfolg gebührt - wie schon bisher - voller Kostenersatz. Bei ungefähr gleichteiligem Obsiegen der Parteien findet die - in § 11 Abs. 1 RATG explizit erwähnte - Kostenaufhebung und bei deutlichem Obsiegen ein verhältnismäßiger Kostenersatz im Sinne der sogenannten "Quotenkompensation" statt (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 284, 285).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2008:RSP0000070Dokumentnummer
JJR_20080207_LG00199_02100R00020_08M0000_001