RS OGH 2008/2/7 21R20/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2008
beobachten
merken

Norm

RATG §11

Rechtssatz

Aufgrund der Novellierung des § 11 RATG durch Art. XII des BRÄG 2008 vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass nunmehr Kostenrekursverfahren nach Maßgabe des § 41 oder des § 43 ZPO zu behandeln sind. Bei vollem Erfolg gebührt - wie schon bisher - voller Kostenersatz. Bei ungefähr gleichteiligem Obsiegen der Parteien findet die - in § 11 Abs. 1 RATG explizit erwähnte - Kostenaufhebung und bei deutlichem Obsiegen ein verhältnismäßiger Kostenersatz im Sinne der sogenannten "Quotenkompensation" statt (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 284, 285).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2008:RSP0000070

Dokumentnummer

JJR_20080207_LG00199_02100R00020_08M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten