Norm
StPO §101 Abs2Rechtssatz
Zwar sind gerichtliche Beweisaufnahmen bei "glamourösen" Fällen nicht auf "politische Strafsachen" eingeschränkt; im Fall eines gegen einen aktiven Rechtsanwalt wegen verschiedener (nicht außergewöhnlicher) Vermögensdelikte zu führenden Strafverfahrens liegt jedoch kein besonderes öffentliches Interesse iSd § 101 Abs 2 StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000078Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008