RS OGH 2008/2/7 8Bs26/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2008
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Norm

StPO §101 Abs2

Rechtssatz

Zwar sind gerichtliche Beweisaufnahmen bei "glamourösen" Fällen nicht auf "politische Strafsachen" eingeschränkt; im Fall eines gegen einen aktiven Rechtsanwalt wegen verschiedener (nicht außergewöhnlicher) Vermögensdelikte zu führenden Strafverfahrens liegt jedoch kein besonderes öffentliches Interesse iSd § 101 Abs 2 StPO vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000078

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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