Norm
AEBS 1999 Art1 Pkt4Rechtssatz
Da Leitungswasser im Rahmen der „Leitungswassergefahren" in der Leitungswasserversicherung ausdrücklich als solches definiert ist, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, umfasst der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen Einrichtung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Wasser nach Passieren der genannten Anlage mit Kohlensäure angereichert war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123409Im RIS seit
08.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021