Norm
AngG §23Rechtssatz
Bei Bemessung der Abfertigung sind Naturalbezüge mit ihrem tatsächlichen und nicht bloß mit dem fiskalischen Wert, der lediglich seine Orientierungshilfe darstellt, zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123173Dokumentnummer
JJR_20080207_OGH0002_009OBA00068_07A0000_001