Norm
ABGB §896Rechtssatz
Macht eine (ehemalige) Partei eines Außerstreitverfahrens hinsichtlich der von ihr nach § 2 GEG gezahlten Sachverständigengebühren eine Regressforderung gegen den (ehemaligen) Verfahrensgegner klagsweise geltend, mangelt es nicht an der Zulässigkeit des Rechtswegs. Meritorisch steht ihrem auf § 896 ABGB gestützten Rückgriff weder der Umstand der mangelnden Kostenersatzpflicht im entsprechenden Außerstreitverfahren noch die Tatsache entgegen, dass dem (ehemaligen) Verfahrensgegner im Außerstreitverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzulässigkeit des Rechtswegs; Regressanspruch; Regressforderung; Rückgriff; Solidarhaftung; Außerstreitverfahren; Sachverständigengebühr; GEG;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000155Dokumentnummer
JJR_20080208_LG00309_01300R00011_08B0000_002