- 13 Os 150/07v
Beisatz: Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen. (T1)
Bem: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR. (T2)
- 11 Os 46/08m
Beisatz: Grundsätzlich ergibt sich kein Hinderungsgrund für die Auslieferung, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren mit oder ohne Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft selbst nicht gegen Art 3 MRK verstoßen. (T3)
Beisatz: Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände, so zum Beispiel Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, übergroße Hitze, sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeit, Ernährung, Erholung und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt. (T4)
- 14 Os 67/08x
Auch; nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. (T5)
Beisatz: Bei der Türkei handelt es sich um einen Konventionsstaat der MRK, sodass die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt ist, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ersuchenden Staats besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. (T6)
- Bsw 46827/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 06.02.2003 Bsw 46827/99
Vgl; Veröff: NL 2003,133
- Bsw 46827/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.02.2005 Bsw 46827/99
Veröff: NL 2005,23
- Bsw 13284/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 08.11.2005 Bsw 13284/04
Veröff: NL 2005,273
- Bsw 50278/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2006 Bsw 50278/99
Veröff: NL 2006,15
- 15 Os 12/10v
Vgl auch; Beis wie T1
- Bsw 32621/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.01.2009 Bsw 32621/06
nur: Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. (T7)
Veröff: NL 2009,22
- 13 Os 138/11k
Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 138/11k
Beis wie T1; Bem wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auslieferung nach Serbien. (T8)
- Bsw 19576/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 03.12.2009 Bsw 19576/08
Vgl auch; Veröff: NL 2009,351
- 14 Os 41/12d
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 14 Os 41/12d
Vgl; nur: Der Antragsteller hat nicht bloß die Möglichkeit einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung, sondern die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. (T9)
Beisatz: Hier: Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht, denn es beschränkt sich auf einen ? unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK (anders als nach
§ 16 Abs 3 ARHG) nicht entscheidenden ? Vergleich der abstrakten Höchststrafdrohungen nach österreichischem und amerikanischem Recht. (T10)
- Bsw 21896/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.01.2010 Bsw 21896/08
Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2010,38
- Bsw 21055/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.05.2010 Bsw 21055/09
Vgl auch; Veröff: NL 2010,163
- Bsw 17185/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.09.2010 Bsw 17185/05
Auch; nur T5; Veröff: NL 2010,297
- 14 Os 128/12y
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 128/12y
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei Abschiebung in einen Staat, der Vertragspartei der MRK ist, ist die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielland rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann. (T11)
Beisatz: Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte und stichhaltiger Gründe für die Annahme einer individuellen Gefahr erscheint nur dann verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist. (T12)
Beisatz: Hier: Auslieferung an die Republik Moldau. (T13)
- 12 Os 158/12w
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 158/12w
nur T9
- 13 Os 139/12h
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 13 Os 139/12h
Vgl
- 14 Os 145/13z
Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 145/13z
Beis wie T3; Beis wie T11
- Bsw 9146/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 9146/07
Auch; nur T5; Beisatz: Eine Konventionsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der betroffenen Person im Fall ihrer Rückführung in den ersuchenden Staat ein völlig außer Verhältnis stehendes Strafurteil droht. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T14)
Veröff: NL 2012,11
- Bsw 24027/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.04.2012 Bsw 24027/07
nur T5; Beis wie T14; Beisatz: Die absolute Natur von Art 3 MRK bedeutet nicht, dass jede Form von Misshandlung als Hindernis für die Verbringung aus einem Vertragsstaat wirkt. (Babar Ahmad u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T15)
Veröff: NL 2012,114
- Bsw 7788/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 7788/11
Vgl; Veröff: NL 2012,156
- Bsw 52077/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.05.2012 Bsw 52077/10
nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. (T16)
Beisatz: Hier: Besorgnis erregende Menschenrechtssituation im Iran steht als solche nicht generell Abschiebungen entgegen. (S.F. u.a. gg. Schweden) (T17)
Veröff: NL 2012,163
- Bsw 54131/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 12.06.2012 Bsw 54131/10
Auch; Veröff: NL 2012,180
- Bsw 14743/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.10.2012 Bsw 14743/11
Auch; Veröff: NL 2012,322
- Bsw 67286/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2013 Bsw 67286/10
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: In Usbekistan besteht eine systematische und willkürliche Praxis der Folterung von Häftlingen in Polizeigewahrsam. (Zokhidov gg. Russland) (T18)
Veröff: NL 2013,33
- 13 Os 27/15t
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 27/15t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Wenn objektive Quellen von der Anwendung oder Tolerierung von Praktiken berichten, die den Prinzipien der Konvention entgegenstehen, sind diplomatische Zusicherungen generell nicht ausreichend, um adäquaten Schutz vor Folter oder Misshandlung der ausgelieferten Person zu gewährleisten. (T19)
Beisatz: Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, dass sich der ersuchende Staat in Bezug auf die betroffene Person in Zukunft konventionskonform verhält, widerspricht § 33 Abs 1 und 3 ARHG iVm Art 3 und 6 MRK. (T20)
- 14 Os 60/15b
Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 60/15b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Die Vermutung konventionskonformer Behandlung bei Auslieferung in einen Vertragsstaat ist aber widerlegt, wenn das Gegenteil vom Betroffenen schlüssig nachgewiesen wurde oder dessen konkrete Gefährdung vom Gericht schon auf Basis objektiver Quellen wegen im Zielstaat ? ungeachtet dessen rechtlicher Verpflichtungen (insbesondere nach der MRK) ? bestehender systemischer Defizite im Grundrechtsschutz angenommen werden muss. (T21)
- 15 Os 111/15k
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 111/15k
Auch
- 15 Os 110/15p
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 110/15p
Auch; Beis wie T12
- 12 Os 160/15v
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 12 Os 160/15v
- 12 Os 154/15m
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 154/15m
Auch; Beis wie T12
- 14 Os 10/16a
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 10/16a
Auch; Beis wie T12
- 15 Os 3/16d
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 3/16d
Auch; Beis wie T12
- 13 Os 80/16p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 80/16p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
- Bsw 140/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.09.2014 Bsw 140/10
Auch; Veröff: NL 2014,383
- 15 Os 77/17p
Entscheidungstext OGH 19.07.2017 15 Os 77/17p
Auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Bedingung, den Auszuliefernden nicht in einer bestimmten Haftanstalt unterzubringen. (T22)
- 13 Os 56/17k
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 56/17k
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der EGMR hat die von Italien gegen die Überbelegung von Gefängnissen ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen bereits als effektiv anerkannt und weitere derartige Beschwerden wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs für unzulässig erklärt. (T23)
- 14 Os 53/17a
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 53/17a
Auch; Beis wie T12
- 15 Os 110/18t
Auch; Beis wie T10
- 11 Os 117/18t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Bei der Prüfung des die auszuliefernde Person konkret treffenden Risikos einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ist auch darauf abzustellen, ob es sich um einen reinen Kriminalfall ohne jeglichen politischen oder religiösen Kontext handelt oder ob der Betroffene einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. (T24)
Beisatz: Neben der persönlichen Situation der betroffenen Person ist weiters die allgemeine Lage im Zielland zu berücksichtigen, ferner die Schwere der drohenden Verletzung sowie das sonstige Verhalten des ersuchenden Staats im Hinblick auf die Verletzung fundamentaler Menschenrechte und seine Bereitschaft, einen konkret erhobenen Vorwurf einer Verletzung von Art 3 MRK lückenlos aufzuklären. (T25)
Beisatz: Bei einer Auslieferung in einen Staat, der Vertragspartei der MRK ist, ist die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates zudem eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielstaat (rechtzeitig) Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. (T26)
- 14 Os 58/19i
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 58/19i
Auch; Beis wie T12
- 15 Os 45/19g
Entscheidungstext OGH 06.05.2019 15 Os 45/19g
nur T5
- 15 Os 75/19x
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 75/19x
Vgl; Beis wie T1; nur T9
- 11 Os 142/19w
Beis wie T1; Beis wie T12
- Bsw 59166/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.08.2016 Bsw 59166/12
Auch; nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. (T27)
Veröff: 2016,338
- 13 Os 44/21a
Vgl
- 13 Os 57/21p
Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 57/21p
Vgl
- Bsw 34999/16
Entscheidungstext AUSL EGMR 07.12.2017 Bsw 34999/16
Auch; nur T16; Beis wie T1; Veröff: NL 2017,522
- 12 Os 59/22a
Entscheidungstext OGH 05.07.2022 12 Os 59/22a
Vgl