RS OGH 2008/2/13 13Os167/07v (13Os168/07s), 11Os34/09y (11Os35/09w, 11Os36/09t)

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Veröffentlicht am 13.02.2008
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Norm

StPO §270 Abs3

Rechtssatz

Zwar ist es dem Vorsitzenden nach § 270 Abs 3 StPO gestattet, Urteile auch ohne Anhörung der Parteien zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 167/07v
    Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 167/07v
  • 11 Os 34/09y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 11 Os 34/09y
    Beisatz: Hier: Anhörung nur der Staatsanwaltschaft erfolgt. Dem Verurteilten wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123183

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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