Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Zwar ist es dem Vorsitzenden nach § 270 Abs 3 StPO gestattet, Urteile auch ohne Anhörung der Parteien zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123183Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009