Norm
ABGB §176 Abs1 Satz3 CRechtssatz
Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123272Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021