Norm
StPO §198, §199, §200Rechtssatz
Schweres Verschulden im Sinne des § 198 StPO ist bei Fahrlässigkeitsdelikten nur in Ausnahmefällen, etwa dann anzunehmen, wenn die Übertretung von Sorgfaltsnormen den Schadenseintritt geradezu als wahrscheinlich annehmen lässt und der Erfolgsunwert erheblich und nicht ausgeglichen oder nicht zu beseitigen ist. Die Missachtung des Vorranges auf Schutzwegen begründet für sich allein noch kein schweres Verschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000050Dokumentnummer
JJR_20080214_LGKL729_0070BL00017_08F0000_001