TE Vfgh Beschluss 2001/6/12 B1481/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die am 6. September 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2000, mit dem der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an der Landesberufsschule 2 in Salzburg keine Folge gegeben wurde.

Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Februar 2001 wurde der Verfassungsgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Jänner 2001 verstorben ist.

Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird und in welche der bekämpfte Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993, 14.056/1995).

Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt betraf ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Beschwerdeführerin. Da diesbezüglich eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Rechte höchstpersönliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1481.2000

Dokumentnummer

JFT_09989388_00B01481_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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