Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Unklare Rechts- und Benutzungsverhältnisse an einer im Mitteigentum stehenden Liegenschaft, deren Zivilteilung begehrt wird, begründen dann nicht den Einwand der Unzeit, wenn bei einer Klarstellung im Sinn des Prozessstandpunkts des Teilungsbeklagten ein geringerer Erlös zu erwarten wäre als bei einem Fortbestehen der Unsicherheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123157Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0040OB00202_07W0000_001