Norm
EVÜ Art1 Abs2 liteRechtssatz
Trotz der nach österreichischem Recht fehlenden Rechtsfähigkeit ist auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts das Personalstatut maßgeblich. Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind demnach nach § 10 IPRG und § 12 IPRG zu lösen. Sie fallen nach Art 1 Abs 2 lit e EVÜ nicht unter dieses Übereinkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123365Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008