TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/27 2004/11/0242

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mag. K in G, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5. August 2004, Zl. KUVS-1394/2/2004, betreffend Aussetzung des Verfahrens und Ausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bundespolizeidirektion Villach entzog mit Bescheid vom 11. Juni 2004 dem Beschwerdeführer die ihm von der Bundespolizeidirektion Villach am 10.7.1980 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Tage der Bescheidzustellung. Ferner wurde darin angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde zurückzustellen ist. Weiters wurde (mit Beginn der Abholfrist am 18. Juni 2004) ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge bis zum Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung ausgesprochen und eine Nachschulung angeordnet. Dieser Bescheid wurde hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2004 wurde vom Beschwerdeführer dagegen eine Vorstellung eingebracht. Daraufhin ersuchte die Bundespolizeidirektion Villach mit E-Mail vom 28. Juni 2004 das Kommissariat Innere Stadt Wien, den Verfahrensausgang betreffend das dem Beschwerdeführer angelastete Alkoholdelikt vom 11. Mai 2004 bekannt zu geben. Mit Antwortemail vom selben Tag wurde vom Kommissariat Innere Stadt Wien mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren noch nicht beendet sei. Daraufhin setzte die Bundespolizeidirektion Villach mit Bescheid vom 28. Juni 2004 das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die dem Mandatsbescheid als bestimmte Tatsache zugrundegelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 aus. Am 29. Juni 2004 langte der vom Beschwerdeführer übermittelte Führerschein bei der Bundespolizeidirektion Villach ein. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 beantragte er durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Wiederausfolgung seines Führerscheines. Mit Bescheid vom 6. Juli 2004 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und gegen den Aussetzungsbescheid vom 28. Juni 2004 Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit dessen Beschluss vom 2. Dezember 2004, B 1239/04-3, abgelehnt und sie wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt geltend, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Nichtentzug der Lenkerberechtigung" verletzt worden sei.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0417, und vom 29. April 2002, Zl. 2002/03/0083).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen, sondern den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet die - nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht verfügte - Aussetzung des kraftfahrrechtlichen Administrativverfahrens sowie die Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines. In dem von ihm ausdrücklich geltend gemachten Recht auf Nichtentziehung seiner Lenkberechtigung wurde der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich geschützte Rechte geltend macht - worauf im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde Bedacht zu nehmen ist - , ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht zuständig ist für Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide, soweit sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt erachtet.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110242.X00

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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