Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und 328).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123366Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019