Norm
ABGB §1020Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis eines während eines Außerstreitverfahrens erster Instanz (in welchem sich eine Partei durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen kann) emeritierten Rechtsanwalts bleibt bis zur Aufhebung der Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere durch Widerruf oder Kündigung (§§ 1020 f ABGB), weiterhin bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123311Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011